Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09   

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LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09 (https://dejure.org/2009,19919)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.03.2009 - 5 T 130/09 (https://dejure.org/2009,19919)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31. März 2009 - 5 T 130/09 (https://dejure.org/2009,19919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 1008 VV RVG, VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Anrechnung bei mehreren Auftregebern ist ebenfalls beschränkt auf einen Gebührensatz von 0,75.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Nachdem sich nunmehr der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10 BGH NJW 2008, 1323) dafür ausgesprochen hat, dass es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage von dem Prozessgegner zu erstatten ist, ob sie unstreitig ist, ob sie in dem jeweiligen Rechtsstreit geltend gemacht wird oder ob sie bereits tituliert oder beglichen ist, hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken ihre bis dahin vertretene Auffassung aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. den Beschluss vom 19. März 2009, Az.: 5 T 10/09).

    Die Beschwerdekammer hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb für überzeugend, weil der Bundesgerichtshof im Einklang mit dem Gesetzgeber darauf abstellt, dass der Rechtsanwalt, der bereits vorprozessual mit der Sache befasst war, erfahrungsgemäß in dem nachfolgenden Rechtsstreit einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (vgl. dazu BGH NJW 2008, 1323, zitiert nach Juris Rn. 8).

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZB 26/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH NJW 2007, 3500; BGH NJW 2007, 2049), der sich die erkennende Beschwerdekammer angeschlossen hat, führt diese Anrechnung nicht zu einer Reduzierung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr, sondern zu einer Verringerung der in dem Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr.

    Nachdem sich nunmehr der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10 BGH NJW 2008, 1323) dafür ausgesprochen hat, dass es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage von dem Prozessgegner zu erstatten ist, ob sie unstreitig ist, ob sie in dem jeweiligen Rechtsstreit geltend gemacht wird oder ob sie bereits tituliert oder beglichen ist, hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken ihre bis dahin vertretene Auffassung aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. den Beschluss vom 19. März 2009, Az.: 5 T 10/09).

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH NJW 2007, 3500; BGH NJW 2007, 2049), der sich die erkennende Beschwerdekammer angeschlossen hat, führt diese Anrechnung nicht zu einer Reduzierung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr, sondern zu einer Verringerung der in dem Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr.
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 30/08

    Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Nachdem sich nunmehr der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10 BGH NJW 2008, 1323) dafür ausgesprochen hat, dass es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage von dem Prozessgegner zu erstatten ist, ob sie unstreitig ist, ob sie in dem jeweiligen Rechtsstreit geltend gemacht wird oder ob sie bereits tituliert oder beglichen ist, hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken ihre bis dahin vertretene Auffassung aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. den Beschluss vom 19. März 2009, Az.: 5 T 10/09).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH NJW 2007, 3500; BGH NJW 2007, 2049), der sich die erkennende Beschwerdekammer angeschlossen hat, führt diese Anrechnung nicht zu einer Reduzierung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr, sondern zu einer Verringerung der in dem Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr.
  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 W 83/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 14 W 667/07

    Festsetzung der Verfahrensgebühr bei vorherigem Anfallen einer Geschäftsgebühr

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07

    Kostenfestsetzung: Anrechnung einer nicht eingeklagten Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Schleswig, 26.10.2007 - 9 W 114/07
  • OLG Hamburg, 02.06.2007 - 8 W 107/07

    Anrechnung der vorangegangenen Kosten der Abmahnung auf die Verfahrensgebühr im

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